Nachlasspflegschaften

Nach dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen gem. § 1922 BGB von selbst auf die Erben über.
 
Die Erben werden Eigentümer und Besitzer des Nachlasses (§ 857 BGB), selbst wenn sie gar nichts davon wissen und keinen Erbschein beantragt haben. Ist den Erben der Erbfall also unbekannt oder überlegen sie noch, ob sie das Erbe annehmen oder ausschlagen, so kann es sein, dass der Nachlass einer gerichtlichen Fürsorge, also einer Sicherung, bedarf.
In diesem Fall bestellt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger (§§ 1960; 1961; 1962 BGB).
 
Der Nachlasspfleger hat in der Regel die Aufgaben: „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses“ sowie bei unbekannten Erben: „Ermittlung der Erben“.

 

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